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   BGH, 14.11.2019 - 1 StR 247/19   

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https://dejure.org/2019,50135
BGH, 14.11.2019 - 1 StR 247/19 (https://dejure.org/2019,50135)
BGH, Entscheidung vom 14.11.2019 - 1 StR 247/19 (https://dejure.org/2019,50135)
BGH, Entscheidung vom 14. November 2019 - 1 StR 247/19 (https://dejure.org/2019,50135)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 370 Abs. 1 AO; § 46 StGB
    Umsatzsteuerhinterziehung (Strafzumessung bei Umsatzsteuerhinterziehungssystemen: Schadensbestimmung bei mehrfacher Umsatzsteuerhinterziehung hinsichtlich derselben Waren)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 353 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Hinterziehung der Umsatzsteuer i.R.d. Umsatzsteuerhinterziehungssysteme durch Scheinfirmen mit Erstellung von Scheinrechnungen

  • rewis.io

    Umsatzsteuerhinterziehung: Strafzumessungskriterien bei Beteiligung an Umsatzsteuerhinterziehungssystemen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StPO § 349 Abs. 2
    Hinterziehung der Umsatzsteuer i.R.d. Umsatzsteuerhinterziehungssysteme durch Scheinfirmen mit Erstellung von Scheinrechnungen

  • datenbank.nwb.de

    Umsatzsteuerhinterziehung: Strafzumessungskriterien bei Beteiligung an Umsatzsteuerhinterziehungssystemen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Strafzumessung bei einem Umsatzsteuerhinterziehungssystem

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2020, 738 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.07.2002 - 5 StR 516/01

    Berichtigung von Scheinrechnungen nach den vom Gerichtshof der Europäischen

    Auszug aus BGH, 14.11.2019 - 1 StR 247/19
    Der Schaden, der sich aus den unrichtigen Erklärungen des einen Kettenglieds ergibt, setzt sich im Verhalten der nachfolgenden Glieder nur fort und vergrößert sich allenfalls (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2002 - 5 StR 212/02 Rn. 3 f.; Urteil vom 11. Juli 2002 - 5 StR 516/01 Rn. 25 ff., BGHSt 47, 343, 353 f.).
  • BGH, 12.10.2016 - 1 StR 210/16

    Hinterziehung von Umsatzsteuer (Umsatzsteuerkarussell: Berechnung des

    Auszug aus BGH, 14.11.2019 - 1 StR 247/19
    a) In Bezug auf Umsatzsteuerhinterziehungssysteme ist, wenn hinsichtlich derselben (Schein-)Waren mehrfach Umsatzsteuer hinterzogen wurde, im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass das Steueraufkommen des deutschen Fiskus nicht in der Summe der Hinterziehungen der am Hinterziehungssystem beteiligten Firmen, sondern nur im Umfang des jeweils höheren Hinterziehungsbetrages geschädigt wurde (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - 1 StR 210/16 Rn. 22 mwN).
  • BGH, 11.12.2002 - 5 StR 212/02

    Beihilfe zur Steuerhinterziehung (Umsatzsteuerkarussell: Schuldumfang bei der

    Auszug aus BGH, 14.11.2019 - 1 StR 247/19
    Der Schaden, der sich aus den unrichtigen Erklärungen des einen Kettenglieds ergibt, setzt sich im Verhalten der nachfolgenden Glieder nur fort und vergrößert sich allenfalls (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2002 - 5 StR 212/02 Rn. 3 f.; Urteil vom 11. Juli 2002 - 5 StR 516/01 Rn. 25 ff., BGHSt 47, 343, 353 f.).
  • BGH, 20.10.2021 - 1 StR 270/21

    Umsatzsteuerhinterziehung (Strafzumessung: Höhe der verkürzten Steuer: keine

    Die für die Strafzumessung relevante Schädigung des Umsatzsteueraufkommens ist nicht etwa deshalb doppelt so hoch, weil sich die - bezogen auf einen steuerpflichtigen Eingangsumsatz - herbeigeführte Steuerverkürzung in einer den Ausgangsumsatz für dieselben Waren betreffende Steuerverkürzung fortsetzt (vgl. zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Umsatzsteuerhinterziehungssystemen allgemein BGH, Beschluss vom 14. November 2019 - 1 StR 247/19, BGHR AO § 370 Abs. 1 Strafzumessung 32 Rn. 10).
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